Verzugszinsen
Verzugszinsen sind Zinsen, die dein Kunde zahlen muss, wenn er mit einer Rechnung in Verzug ist. Sie betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften ohne Verbraucher für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte (§ 288 BGB).
Verzugszinsen stehen dir per Gesetz zu, du musst sie nicht vorher vereinbaren. Ob du sie verlangst, entscheidest du. Ausrechnen lassen sie sich in einer Minute.
Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026?
Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli. Seit dem 1. Juli 2026 liegt er bei 1,52 %. Damit gelten bis zum 31.12.2026:
- Ein Verbraucher ist beteiligt: 1,52 % + 5 Prozentpunkte = 6,52 % pro Jahr.
- Nur Unternehmen sind beteiligt: 1,52 % + 9 Prozentpunkte = 10,52 % pro Jahr, für Entgeltforderungen wie deinen Werklohn.
Zum Vergleich: Vom 1.7.2025 bis 30.6.2026 lag der Basiszinssatz bei 1,27 %, im ersten Halbjahr 2025 bei 2,27 %.
Verzugszinsen berechnen: die Formel
Offener Betrag × Zinssatz × Tage im Verzug ÷ 365
So gehst du vor:
- Kläre, ob ein Verbraucher beteiligt ist. Das entscheidet über 5 oder 9 Prozentpunkte.
- Sieh den aktuellen Basiszinssatz bei der Bundesbank nach.
- Zähle die Tage, an denen dein Kunde im Verzug war.
- Setz alles in die Formel ein und rechne zwischen Unternehmen die Pauschale von 40 € dazu.
Rechenbeispiel zwischen Unternehmen: Eine Hausverwaltung zahlt die Schlussrechnung eines Dachdeckers über 18.400 € erst 45 Tage nach Verzugsbeginn. 18.400 € × 10,52 % × 45 ÷ 365 = 238,65 € Verzugszinsen. Dazu kommt die Pauschale von 40 €, weil kein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 5 BGB).
Dieselbe Rechnung bei einem Verbraucher: 18.400 € × 6,52 % × 45 ÷ 365 = 147,91 €. Eine Pauschale gibt es hier nicht.
Reicht der Verzug über den 1. Januar oder den 1. Juli hinaus, rechnest du die Tage davor und danach getrennt mit dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
Ab wann laufen Verzugszinsen?
Für die Zeit, in der dein Kunde im Verzug ist. In Verzug gerät er durch eine Mahnung nach Fälligkeit, mit Ablauf eines im Vertrag vereinbarten Kalendertermins oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Gegenüber Verbrauchern greift die 30-Tage-Regel nur mit Hinweis auf der Rechnung. Die Einzelheiten stehen im Eintrag Zahlungsverzug.
Was du sonst noch verlangen kannst
- Einen höheren Schaden, den du nachweist, etwa Kontokorrentzinsen, die über dem Verzugszins liegen (§ 288 Abs. 4 BGB).
- Die nötigen Kosten der Rechtsverfolgung; die Pauschale von 40 € wird darauf angerechnet.
- Bei VOB/B-Verträgen gelten für den Verzug ebenfalls die Zinssätze des § 288 Abs. 2 BGB.
Fordere die Zinsen in deiner Mahnung oder spätestens im Mahnbescheid mit. Wie du insgesamt vorgehst, wenn eine Rechnung offen bleibt, erklärt der Ratgeber Kunde zahlt Rechnung nicht. Welche Zahlungsziele du vorher setzen darfst, steht im Ratgeber Zahlungsziel auf der Rechnung.
Häufige Fragen
Muss ich Verzugszinsen vorher ankündigen?
Nein, der Anspruch entsteht automatisch, sobald dein Kunde in Verzug ist. Es schadet aber nicht, schon auf der Rechnung oder in der Mahnung darauf hinzuweisen. Bei Verbrauchern brauchst du für den Verzug nach 30 Tagen ohnehin einen Hinweis auf der Rechnung.
Wann ändert sich der Zinssatz das nächste Mal?
Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und zum 1. Juli angepasst und von der Bundesbank bekannt gegeben. Der nächste Termin ist der 1. Januar 2027. Bis dahin gelten 6,52 % bei Verbrauchern und 10,52 % zwischen Unternehmen.
Bekomme ich Verzugszinsen auch auf Abschlagsrechnungen?
Ja, auch ein Abschlag kann in Verzug geraten. Zwischen Unternehmen steht dir dann zusätzlich die Pauschale von 40 € zu, das Gesetz nennt Abschlagszahlungen dabei ausdrücklich. Ist die VOB/B vereinbart, ist dein Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Abschlagsaufstellung im Verzug, wenn du deine Pflichten erfüllt hast.