Abschlagszahlung
Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung auf den Werklohn für Leistungen, die du schon erbracht hast, und du kannst sie vor der Abnahme verlangen. Sie ist vorläufig: Endgültig abgerechnet wird erst mit der Schlussrechnung.
Auf großen Baustellen gehst du Wochen oder Monate in Vorleistung: Material, Löhne, Gerüst. Abschlagszahlungen sorgen dafür, dass Geld fließt, während die Arbeit noch läuft. Das Recht darauf steht im Gesetz, du musst es nicht erst aushandeln.
Wann darfst du eine Abschlagszahlung verlangen?
Nach § 632a BGB kannst du Abschläge in Höhe des Wertes der Leistungen verlangen, die du erbracht hast und die nach dem Vertrag geschuldet sind. Dazu zählen auch angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe und Bauteile, wenn dein Kunde nach seiner Wahl Eigentum daran oder eine Sicherheit dafür bekommt. Deine Leistung weist du mit einer Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt, in der Praxis meist mit einem Aufmaß.
Ist ein Teil mangelhaft, darf dein Kunde einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten. Bis zur Abnahme liegt die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bei dir.
Sonderregeln für VOB/B, Verbraucher und Firmenkunden
- VOB/B: Abschläge werden 21 Tage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Spätestens 30 Tage nach Zugang ist dein Auftraggeber auch ohne Nachfrist in Verzug, wenn du deine Pflichten erfüllt hast (§ 16 VOB/B). Mehr im Eintrag VOB/B.
- Verbraucherbauvertrag: Bist du gegenüber einem Verbraucher zum Neubau eines Gebäudes oder zu einem erheblichen Umbau verpflichtet, dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 % der Gesamtvergütung erreichen. Bei der ersten Abschlagszahlung steht dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung zu (§ 650m BGB). Wer beim Neubau nur ein einzelnes Gewerk übernimmt, schließt nach dem Bundesgerichtshof keinen Verbraucherbauvertrag.
- Zwischen Unternehmen: Gerät dein Auftraggeber mit einem Abschlag in Verzug, kannst du neben den Verzugszinsen eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Ist ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, zieht dein Auftraggeber ihn oft direkt von den Abschlägen ab. Wie du das vermeidest, steht im Ratgeber Sicherheitseinbehalt am Bau.
Was ist eine kumulierte Abschlagsrechnung?
Bei der kumulierten Abschlagsrechnung führst du in jeder Rechnung den gesamten Leistungsstand seit Beginn auf. Davon ziehst du die Abschläge ab, die du schon bekommen hast. Der Rest ist die neue Forderung. So sieht dein Kunde jedes Mal den kompletten Stand, Korrekturen fließen automatisch in die nächste Rechnung ein, und am Ende passt die Schlussrechnung nahtlos dazu.
Rechenbeispiel für einen Trockenbauauftrag über 90.000 € netto:
- 1. Abschlag: Leistungsstand 28.000 €, bisher bezahlt 0 €, neue Forderung 28.000 €
- 2. Abschlag: Leistungsstand 51.500 €, bisher bezahlt 28.000 €, neue Forderung 23.500 €
- 3. Abschlag: Leistungsstand 74.000 €, bisher bezahlt 51.500 €, neue Forderung 22.500 €
Die Formel: Leistungsstand gesamt minus bezahlte Abschläge = neue Forderung. Die Umsatzsteuer kommt jeweils hinzu, außer dein Auftraggeber schuldet sie nach § 13b UStG. Alles zu Aufbau, BGB und VOB/B steht im Ratgeber Abschlagsrechnung im Handwerk.
Häufige Fragen
Wie oft darf ich eine Abschlagsrechnung stellen?
Das Gesetz nennt keinen festen Rhythmus. Entscheidend ist, dass du Leistungen mit eigenem Wert erbracht hast und sie nachweisen kannst. Steht im Vertrag ein Zahlungsplan nach Bautenstand, richtest du dich danach.
Gilt die 90-%-Grenze bei jedem Auftrag für Privatleute?
Nein, nur beim Verbraucherbauvertrag, also beim Neubau eines Gebäudes oder einem erheblichen Umbau für einen Verbraucher. Ein normaler Renovierungs- oder Reparaturauftrag fällt in der Regel nicht darunter. Dann bleibt es bei den allgemeinen Regeln des § 632a BGB.
Ist eine bezahlte Abschlagsrechnung schon eine Abnahme?
Nein. Mit der Zahlung eines Abschlags erkennt dein Kunde deine Leistung nicht endgültig an. Die Abnahme bleibt ein eigener Schritt, und erst die Schlussrechnung rechnet den Auftrag endgültig ab.