Zahlungsziel auf der Rechnung: Was ist üblich, was ist erlaubt?
Ein gesetzliches Zahlungsziel gibt es nicht: Ohne Vereinbarung ist dein Geld sofort fällig, beim Werkvertrag mit der Abnahme. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist ein Firmenkunde auch ohne Mahnung in Verzug, ein Privatkunde nur mit Hinweis auf der Rechnung. Das Zahlungsziel auf der Rechnung legst du fest, wenn der Vertrag nichts anderes sagt. Zwischen Firmen sind mehr als 60 Tage nur eingeschränkt wirksam.
Gibt es ein gesetzliches Zahlungsziel?
Nein. Kein Gesetz schreibt vor, wie viele Tage dein Kunde für die Zahlung Zeit hat. Es gilt die Grundregel aus § 271 BGB: Ist für die Leistung keine Zeit bestimmt, kannst du sie sofort verlangen. Für Handwerksbetriebe kommt das Werkvertragsrecht dazu. Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB). Beim Bauvertrag brauchst du zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB).
Was oft als „gesetzliches Zahlungsziel“ bezeichnet wird, sind die 30 Tage aus § 286 Abs. 3 BGB. Sie legen aber nur fest, wann dein Kunde spätestens in Verzug gerät, auch ohne Mahnung. Fällig ist dein Geld schon vorher. Verzugszinsen kannst du allerdings erst ab dem Verzug verlangen.
Fälligkeit, Zahlungsziel, Verzug: drei Zeitpunkte
Diese drei Begriffe werden oft verwechselt. Für deine Rechnung lohnt es sich, sie sauber zu trennen:
- Fälligkeit: Ab diesem Zeitpunkt darfst du das Geld verlangen. Beim Werkvertrag ist das die Abnahme, beim Bauvertrag die Abnahme plus prüffähige Schlussrechnung.
- Zahlungsziel: Die Frist, die du deinem Kunden einräumst. Ist eine Zeit bestimmt, darfst du das Geld nach § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht vorher verlangen. Dein Kunde darf aber früher zahlen.
- Verzug: Ab hier ist dein Kunde zu spät. Er schuldet Verzugszinsen, Firmenkunden zusätzlich eine Pauschale von 40 € (§ 288 BGB).
In Verzug kommt dein Kunde auf drei Wegen. Erstens durch eine Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB). Zweitens ohne Mahnung, wenn ihr einen Termin vereinbart habt, der sich nach dem Kalender bestimmen lässt, zum Beispiel „zahlbar 14 Tage nach Abnahme“ (§ 286 Abs. 2 BGB). Drittens spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Privatkunden gilt der dritte Weg nur, wenn deine Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist.
Der Verzugszinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist kein Verbraucher beteiligt, sind es 9 Prozentpunkte. Der Basiszinssatz beträgt seit 1. Juli 2026 1,52 %. Im zweiten Halbjahr 2026 sind das 6,52 % pro Jahr bei Privatkunden und 10,52 % pro Jahr zwischen Unternehmen. Wie du die Zinsen ausrechnest, steht im Lexikon unter Verzugszinsen.
Welche Zahlungsfristen sind erlaubt?
Nach unten gibt es keine Grenze. 7 oder 10 Tage sind zulässig. Entscheidend ist, was im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Bauvertrag steht: Die Vereinbarung geht deiner Rechnung vor. Lange Fristen begrenzt das Gesetz dagegen deutlich:
- Zwischen Unternehmen: Ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen ab Leistung oder Rechnungszugang ist nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB).
- Öffentliche Auftraggeber: Schon mehr als 30 Tage brauchen eine ausdrückliche Vereinbarung und einen sachlichen Grund. Mehr als 60 Tage sind unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).
- Prüf- und Abnahmefristen: Mehr als 30 Tage sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig sind (§ 271a Abs. 3 BGB).
- AGB eines Firmenkunden: Stehen die Fristen in seinen vorformulierten Bedingungen, gelten mehr als 30 Tage Zahlungsfrist oder mehr als 15 Tage Prüf- oder Abnahmefrist im Zweifel als unangemessen lang (§ 308 Nr. 1a und 1b BGB). Das gilt nicht, wenn die VOB/B ohne Abweichung insgesamt vereinbart ist.
Die Grenzen aus § 271a gelten nicht für vereinbarte Abschlagszahlungen und nicht, wenn ein Verbraucher zahlt (§ 271a Abs. 5 BGB). Sie schützen dich als Gläubiger. Räumst du einem Firmenkunden von dir aus ausdrücklich 60 oder 90 Tage ein, ist das deshalb in der Regel möglich. Bei öffentlichen Auftraggebern bleiben mehr als 60 Tage aber unwirksam.
VOB/B: 21 Tage für Abschläge, 30 Tage für die Schlusszahlung
Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gelten die Fristen aus § 16 VOB/B. Abschlagszahlungen werden 21 Tage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Die Schlusszahlung ist alsbald nach der Prüfung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Höchstens 60 Tage sind nur möglich, wenn das ausdrücklich vereinbart und wegen der besonderen Art des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist.
Zahlt der Auftraggeber nicht, ist er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Abschlagsaufstellung auch ohne Nachfrist in Verzug, wenn du deine Pflichten erfüllt hast. Wie du Abschläge sauber aufstellst, erklärt der Ratgeber Abschlagsrechnung.
So schreibst du das Zahlungsziel auf die Rechnung
Das Zahlungsziel gehört nicht zu den Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG. Auf deine Rechnung gehört es trotzdem, denn ohne klare Angabe weiß dein Kunde nicht, bis wann er zahlen soll. Fünf Regeln helfen:
- Datum statt Tage: „Zahlbar bis 16.11.2026“ versteht jeder gleich. Bei „zahlbar in 14 Tagen“ bleibt offen, ob ab Rechnungsdatum oder ab Zugang gezählt wird.
- Vertrag übernehmen: Steht im Angebot oder Vertrag schon ein Zahlungsziel, übernimm genau dieses. Eine kürzere Frist auf der Rechnung bindet deinen Kunden nicht, eine längere bindet in der Regel dich.
- Werktag wählen: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB).
- Skonto nur, wenn vereinbart: Skonto gilt nur mit vereinbartem Prozentsatz und vereinbarter Frist. Eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts musst du auf der Rechnung angeben (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG). Die Rechenwege stehen im Ratgeber Skonto ziehen.
- Verzugshinweis bei Privatkunden: Ohne diesen Hinweis greift die 30-Tage-Regel gegenüber Verbrauchern nicht.
Formulierungen, die du für deine Rechnungen anpassen kannst:
- „Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag ohne Abzug bis zum 16.11.2026.“
- „Bei Zahlung bis zum 09.11.2026 ziehen Sie 2 % Skonto ab, wie im Angebot vom 02.09.2026 vereinbart. Ohne Abzug zahlbar bis zum 23.11.2026.“
- Für Privatkunden zusätzlich: „Zahlen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung, kommen Sie nach § 286 Abs. 3 BGB auch ohne Mahnung in Verzug.“
Wie lange darf eine Rechnung unbezahlt bleiben?
Nach Ablauf des Zahlungsziels solltest du nicht lange warten. Erst eine freundliche Erinnerung wenige Tage nach Fristablauf, dann eine Mahnung mit fester Frist. Spätestens wenn auch diese Frist verstrichen ist, ist dein Kunde in Verzug. Was danach kommt, vom Mahnbescheid bis zur Klage, steht im Ratgeber Kunde zahlt nicht.
Rechtlich verjährt dein Anspruch in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Rechenbeispiel: Ist dein Werklohn im März 2026 fällig, beginnt die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2026 und endet mit Ablauf des 31.12.2029. Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht, die Zustellung eines Mahnbescheids schon (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Was ein langes Zahlungsziel deinen Betrieb kostet
Jeder Tag Zahlungsziel ist Geld, das bei deinen Kunden liegt statt auf deinem Konto. Die Formel dafür: Jahresumsatz × Tage bis zum Geldeingang ÷ 365.
Rechenbeispiel: Ein Elektrobetrieb macht 720.000 € Jahresumsatz.
- Zahlen seine Kunden im Schnitt nach 14 Tagen, liegen dauerhaft rund 27.616 € bei ihnen.
- Nach 30 Tagen sind es rund 59.178 €.
- Nach 45 Tagen sind es rund 88.767 €.
Zwischen 14 und 45 Tagen liegen gut 61.000 €. Jeder zusätzliche Tag bindet bei diesem Umsatz rund 1.973 €. Dieses Geld fehlt für Material, Löhne und Skonto beim Großhandel. Zum Vergleich: Bei den Mitgliedern des Deutschen Factoring-Verbands lag die durchschnittliche Forderungslaufzeit 2025 bei 37,1 Tagen. Auch dort verging zwischen Rechnung und Zahlung also im Schnitt mehr als ein Monat.
Welches Zahlungsziel passt zu deinem Betrieb?
Ein richtiges Zahlungsziel für alle gibt es nicht. Diese Fragen helfen bei der Entscheidung:
- Wie viel steckst du vor? Je mehr Material und Lohn in Vorleistung gehen, desto kürzer sollte das Ziel sein. Oder du vereinbarst Abschläge.
- Wer ist der Kunde? Hausverwaltungen, Generalunternehmer und Behörden geben Rechnungen oft erst nach interner Prüfung frei. Das dauert, egal was auf der Rechnung steht.
- Kennst du den Kunden? Bei neuen Auftraggebern lohnt sich ein Blick auf die Zahlungsfähigkeit, bevor du lange Ziele einräumst. Wie das geht, steht im Ratgeber Bonität prüfen.
- Was verlangt der Markt? Fordern Auftraggeber lange Ziele, kann ein kurzes Zahlungsziel dich den Auftrag kosten.
Längere Zahlungsziele anbieten, ohne selbst zu warten
Manchmal ist ein langes Zahlungsziel ein Argument im Angebot. Mit Factoring musst du dafür nicht selbst länger auf dein Geld warten. Du lädst die Rechnung im Onlineportal hoch, das dauert rund zwei Minuten. 48 Stunden später ist das Geld auf deinem Konto. Dein Kunde zahlt an ein anderes Konto, mehr ändert sich für ihn nicht. Längere Zahlungsziele für deine Kunden sind nach Absprache möglich, Kunden berichten von bis zu 90 Tagen.
Patrick Otto, Inhaber eines Baustoffhandels in Königswinter-Thomasberg, erzählt im Video-Interview, wie seine Kunden darauf reagiert haben:
„Anfangs hatten wir die Bedenken, dass unsere Kunden vielleicht negativ darauf reagieren, wenn wir unsere Rechnung per Factoring verschicken. Aber mittlerweile würde ich sogar sagen, dass es ganz im Gegenteil ist, weil wir unseren Kunden jetzt mit Factoring ein längeres Zahlungsziel und eine andere Zahlungsmethode noch vorschlagen können.“
Der Forderungsausfallschutz ist inklusive: Wenn dein Kunde nicht zahlt, dann zahlen wir. Factoring lohnt sich ab etwa 150.000 € Jahresumsatz. Ob es zu deinem Betrieb passt, klärt Rene im kostenlosen Erstgespräch.
Häufige Fragen
Muss das Zahlungsziel auf der Rechnung stehen?
Nein, zu den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG gehört es nicht. Ohne Angabe gilt aber nur die gesetzliche Fälligkeit, und dein Kunde kommt erst durch eine Mahnung oder nach 30 Tagen in Verzug. Ein festes Datum auf der Rechnung erspart dir Rückfragen und Diskussionen.
Darf ich einem Privatkunden nur 7 Tage Zeit zum Zahlen geben?
Ja. Eine Mindestfrist kennt das Gesetz nicht, und die Grenzen aus § 271a BGB gelten gegenüber Verbrauchern nicht. Wichtig ist, dass im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Ohne Mahnung kommt dein Kunde aber erst nach 30 Tagen in Verzug, und auch das nur mit dem Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB auf der Rechnung. Wer schneller Klarheit will, mahnt nach Ablauf der 7 Tage.
Was bedeutet „zahlbar sofort“ auf einer Handwerkerrechnung?
Dein Kunde soll ohne Aufschub zahlen. Automatisch in Verzug kommt er dadurch aber nicht. Dafür brauchst du eine Mahnung oder die 30-Tage-Regel aus § 286 Abs. 3 BGB, bei Privatkunden mit Hinweis auf der Rechnung. Ein konkretes Datum ist deshalb meist die bessere Wahl.
Zählen Wochenenden und Feiertage beim Zahlungsziel mit?
Ja, die Tage laufen durch. Endet die Frist aber an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Wenn du das Zahlungsziel als Datum auf einen Werktag legst, stellt sich die Frage gar nicht.
Kann ich verschiedenen Kunden unterschiedliche Zahlungsziele geben?
Ja. Das Zahlungsziel ist Verhandlungssache und kann je Kunde und Auftrag anders sein. Halte es im Angebot fest, damit es Teil des Vertrags wird. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten die engeren Grenzen aus § 271a Abs. 2 BGB: mehr als 30 Tage nur mit sachlichem Grund, mehr als 60 Tage gar nicht.