Reverse-Charge bei Bauleistungen (§ 13b UStG)
Reverse-Charge bei Bauleistungen bedeutet, dass nicht du als Handwerker die Umsatzsteuer schuldest, sondern dein Auftraggeber, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Deine Rechnung geht dann ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ raus (§ 13b UStG).
Für Nachunternehmer am Bau ist § 13b UStG Alltag. Arbeitest du für einen Generalunternehmer oder einen anderen Baubetrieb, schreibst du deine Rechnung oft netto. Die Umsatzsteuer meldet und zahlt dein Auftraggeber dann selbst an das Finanzamt.
Wann gilt Reverse-Charge bei Bauleistungen?
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Du erbringst eine Bauleistung. Gemeint sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen zählen nicht dazu.
- Dein Auftraggeber erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen. Davon ist auszugehen, wenn er dir eine gültige Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt, den Vordruck USt 1 TG. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass erbringt nachhaltig Bauleistungen, wer mindestens 10 % seines Weltumsatzes damit macht.
Hat dein Kunde eine gültige Bescheinigung, schuldet er die Steuer auch dann, wenn er sie dir nicht vorlegt. Frag sie deshalb vor der ersten Rechnung ab und leg eine Kopie zum Auftrag.
Was muss auf die Rechnung?
- Der Nettobetrag, ohne ausgewiesene Umsatzsteuer.
- Der Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
- Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gelten bei § 13b nicht.
Das gilt für Abschlagsrechnungen genauso wie für die Schlussrechnung. Auch bei der Berechnung eines Sicherheitseinbehalts nach VOB/B bleibt die Umsatzsteuer bei solchen Rechnungen außen vor.
Wann bleibt es bei der normalen Rechnung?
- Bei Verbrauchern, also privaten Bauherren.
- Bei Unternehmern, die selbst keine Bauleistungen erbringen, etwa einer Arztpraxis oder einem reinen Handelsbetrieb.
- Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten bis 500 € netto für die einzelne Leistung; sie gelten nicht als Bauleistungen im Sinne von § 13b.
- Bei reinen Materiallieferungen ohne Einbau.
Umgekehrt gilt Reverse-Charge auch dann, wenn ein bauleistender Unternehmer deine Arbeit für sein privates Wohnhaus bestellt.
Reverse-Charge und Factoring
Für Factoring zählt der Betrag, den dein Kunde dir schuldet, bei Reverse-Charge also der Nettobetrag. Du lädst die Rechnung so im Onlineportal hoch, wie du sie geschrieben hast. Was die E-Rechnungspflicht für deine Rechnungen bedeutet, steht im Ratgeber E-Rechnung im Handwerk. Mehr zu Aufträgen von Bauunternehmen auf der Seite Factoring für Bauunternehmen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich Reverse-Charge falsch anwende?
Dann stimmt die Steuer auf der Rechnung nicht, und das muss korrigiert werden, im Zweifel mit deinem Steuerbüro. Am sichersten ist es, die Bescheinigung USt 1 TG vor der ersten Rechnung einzuholen und aufzubewahren. Bei Unklarheiten fragst du lieber vorher als hinterher.
Wie lange gilt die Bescheinigung USt 1 TG?
Höchstens drei Jahre. Achte auf das Gültigkeitsdatum und fordere rechtzeitig eine neue Bescheinigung an. Ein Widerruf durch das Finanzamt wirkt nur für die Zukunft.
Schulde ich selbst die Steuer, wenn ich einen Nachunternehmer beauftrage?
Ja, wenn du selbst nachhaltig Bauleistungen erbringst und dein Nachunternehmer eine Bauleistung für dich ausführt. Dann bekommst du seine Rechnung netto und meldest die Umsatzsteuer selbst an. Kaufst du dagegen nur Material bei einem Händler, zahlst du ganz normal mit Umsatzsteuer.