Abschlagsrechnung im Handwerk: BGB, VOB/B und kumulierte Rechnung
Mit einer Abschlagsrechnung verlangst du Geld für Leistungen, die du schon erbracht hast, bevor der ganze Auftrag fertig ist. Nach § 632a BGB geht das in Höhe des Werts der erbrachten Leistung, belegt durch eine prüfbare Aufstellung. Ist die VOB/B vereinbart, wird der Abschlag 21 Tage nach Zugang fällig. Bei der kumulierten Abschlagsrechnung listest du den gesamten Leistungsstand auf und ziehst die bisherigen Abschläge ab.
Was ist eine Abschlagsrechnung?
Eine Abschlagsrechnung ist eine vorläufige Rechnung über Leistungen, die du bereits erbracht hast. Du musst also nicht warten, bis der ganze Auftrag fertig und abgenommen ist. Endgültig abgerechnet wird erst mit der Schlussrechnung. Bis dahin sind alle Abschläge vorläufige Zahlungen auf die Gesamtvergütung.
Drei Begriffe werden oft verwechselt:
- Abschlagsrechnung: Geld für Leistung, die schon erbracht ist. Sie ist vorläufig und wird mit der Schlussrechnung verrechnet.
- Vorauszahlung oder Anzahlung: Geld, bevor du leistest. Das gibt es nur, wenn ihr es vereinbart.
- Teilschlussrechnung: Endgültige Abrechnung eines abgeschlossenen Teils, in der Regel nach einer Teilabnahme. Danach ist dieser Teil fertig abgerechnet.
Abschlagsrechnung nach BGB: Was § 632a erlaubt
§ 632a BGB regelt die Abschlagszahlung für Werkverträge, auch wenn keine VOB/B vereinbart ist. Die Regeln im Überblick:
- Höhe: Du kannst einen Abschlag in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
- Nachweis: Die Leistungen belegst du mit einer Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. In der Praxis heißt das: Positionen aus Angebot oder Leistungsverzeichnis, Mengen aus dem Aufmaß, bei Bedarf Fotos.
- Material: Angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe oder Bauteile zählen mit, wenn dein Kunde nach seiner Wahl Eigentum daran erhält oder eine Sicherheit dafür bekommt (§ 632a Abs. 1 S. 6 BGB).
- Mängel: Ist die Leistung nicht vertragsgemäß, darf dein Kunde einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. In der Regel ist das das Doppelte der Kosten für die Mängelbeseitigung (§ 632a Abs. 1 BGB, § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend).
- Beweislast: Bis zur Abnahme musst du beweisen, dass deine Leistung vertragsgemäß ist (§ 632a Abs. 1 S. 3 BGB).
Eine eigene Zahlungsfrist für Abschläge nennt das BGB nicht. Ohne Vereinbarung ist der Abschlag in der Regel fällig, sobald die prüfbare Aufstellung bei deinem Kunden ist. Ein Firmenkunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), ein Privatkunde nur mit Hinweis auf der Rechnung. Bei Firmenkunden kannst du im Verzug auch für einen Abschlag die Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Verbraucherbauvertrag: 90-Prozent-Grenze und 5 Prozent Sicherheit
Baust du für einen Verbraucher ein neues Gebäude oder übernimmst du erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, ist das ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB). Er braucht Textform. Dann gelten zusätzlich die Regeln aus § 650m BGB:
- Alle Abschläge zusammen dürfen höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung erreichen, Nachträge eingerechnet (§ 650m Abs. 1 BGB).
- Bei der ersten Abschlagszahlung erhält dein Kunde eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel. Auf dein Verlangen geschieht das durch Einbehalt von den Abschlägen (§ 650m Abs. 2 BGB). Möglich ist auch eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen einer Bank oder eines Kreditversicherers (§ 650m Abs. 3 BGB).
- Steigt die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 %, kommen bei der nächsten Abschlagszahlung weitere 5 % des Mehrbetrags dazu.
Rechenbeispiel: Die Gesamtvergütung beträgt 240.000 €. Die Abschläge dürfen zusammen höchstens 216.000 € erreichen. Die Sicherheit bei der ersten Abschlagszahlung beträgt 12.000 €. Kommen Nachträge über 30.000 € dazu, also 12,5 % mehr, steigt die Grenze auf 243.000 €, und die Sicherheit wächst um 1.500 €.
Ein normaler Maler- oder Reparaturauftrag bei Privatkunden ist in der Regel kein Verbraucherbauvertrag. Auch wenn ein privater Bauherr beim Neubau die Gewerke einzeln vergibt, ist der Vertrag über ein einzelnes Gewerk nach dem Bundesgerichtshof kein Verbraucherbauvertrag (BGH, Urteil vom 16.03.2023, VII ZR 94/22).
Abschlagszahlung nach VOB/B: 21 Tage Frist
Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gilt für Abschläge § 16 Abs. 1 VOB/B. Auch hier brauchst du eine prüfbare Aufstellung. Der Abschlag wird 21 Tage nach ihrem Zugang fällig. Spätestens 30 Tage nach Zugang ist der Auftraggeber auch ohne Nachfrist in Verzug, wenn du deine vertraglichen Pflichten erfüllt hast. Dann schuldet er Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB, im zweiten Halbjahr 2026 also 10,52 % pro Jahr.
Zahlt er trotz einer angemessenen Nachfrist nicht, darfst du die Arbeiten nach § 16 Abs. 5 VOB/B bis zur Zahlung einstellen. Setze die Frist schriftlich und schreib dazu, dass du sonst die Arbeiten einstellst.
Ist eine Sicherheit vereinbart und behält der Auftraggeber sie von deinen Zahlungen ein, darf er jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist (§ 17 Abs. 6 VOB/B). Was dabei gilt und wie du den Einbehalt ablöst, steht im Ratgeber Sicherheitseinbehalt.
Kumulierte Abschlagsrechnung: so rechnest du richtig
Bei längeren Aufträgen ist die kumulierte Abschlagsrechnung üblich, oft auch kumulierte Rechnung genannt. Jede neue Abschlagsrechnung zeigt den gesamten Leistungsstand seit Auftragsbeginn. Davon ziehst du die Abschläge ab, die du schon berechnet hast. Übrig bleibt der neue Abschlag.
Das hat drei Vorteile. Dein Kunde sieht auf einen Blick, wie weit der Auftrag ist. Fehler aus früheren Abschlägen korrigieren sich mit der nächsten Rechnung, weil der Gesamtstand neu ermittelt wird. Und die Schlussrechnung ist am Ende nur der letzte Schritt derselben Liste.
Rechenbeispiel: Eine Tischlerei baut einen Laden für einen Einzelhändler aus. Auftragswert 120.000 € netto, dazu kommt die Umsatzsteuer.
- 1. Abschlagsrechnung: Leistungsstand 30.000 €, bisher berechnet 0 €. Neuer Abschlag 30.000 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer 35.700 €.
- 2. Abschlagsrechnung: Leistungsstand 72.000 €, bisher berechnet 30.000 €. Neuer Abschlag 42.000 € netto.
- 3. Abschlagsrechnung: Leistungsstand 98.000 €, bisher berechnet 72.000 €. Neuer Abschlag 26.000 € netto.
- Schlussrechnung: Gesamtleistung 121.500 € mit einem Nachtrag über 1.500 €, bisher berechnet 98.000 €. Restbetrag 23.500 € netto.
Hat dein Kunde einen früheren Abschlag gekürzt oder noch nicht bezahlt, rechnest du ihn nicht neu ab. Führe ihn in einer eigenen Zeile als offenen Betrag auf, zum Beispiel mit „davon bezahlt“ und „noch offen“. So vermeidest du, dass dieselbe Leistung zweimal mit Umsatzsteuer auf zwei Rechnungen steht. In der Schlussrechnung ziehst du die vereinnahmten Abschläge und die darauf entfallende Umsatzsteuer ab (§ 14 Abs. 5 UStG).
Ab 2027 brauchen Betriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz für Rechnungen an Firmenkunden die E-Rechnung. Abschlagsrechnungen, die du vor deiner eigenen E-Rechnungspflicht gestellt hast, müssen laut BMF-Schreiben vom 15.10.2026 nicht als E-Rechnung kommen. Bei der Schlussrechnung als E-Rechnung wird bis 30.06.2030 toleriert, dass du bezahlte Abschläge als Summe abziehst. Mehr dazu im Ratgeber E-Rechnung-Pflicht im Handwerk.
Was auf jede Abschlagsrechnung gehört
- Die Bezeichnung „Abschlagsrechnung Nr. …“ und der Bezug zu Bauvorhaben, Angebot oder Vertrag
- Der Leistungsstand zu einem Stichtag, gegliedert nach den Positionen aus Angebot oder Leistungsverzeichnis
- Mengen und Nachweise, etwa Aufmaßblätter, Lieferscheine oder Fotos als Anlage
- Die bisher berechneten Abschläge und der neue Abschlag
- Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, fortlaufende Nummer, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag
- Bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen: keine Umsatzsteuer, sondern der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 13b UStG)
- Das Zahlungsziel als Datum
Wenn der Abschlag nicht kommt
- Zugang belegen: Schick die Rechnung so, dass du den Zugang nachweisen kannst, etwa per E-Mail mit Bestätigung oder bei großen Beträgen per Einschreiben.
- Nachfragen, ob etwas fehlt: Oft hängt ein Abschlag an einer fehlenden Unterlage. Ein kurzer Anruf vor Ablauf der Frist spart Wochen.
- Mahnen mit Frist: Nach Fälligkeit mahnst du schriftlich und setzt eine klare Frist. Zahlt dein Kunde bis dahin nicht, ist er in jedem Fall in Verzug.
- Leistung zurückhalten: Im VOB/B-Vertrag darfst du nach erfolgloser angemessener Frist die Arbeiten einstellen. Auch nach BGB kannst du in der Regel weitere Leistungen zurückhalten, solange ein fälliger Abschlag nicht bezahlt ist (§ 320 BGB).
- Sicherheit verlangen: Mit der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB forderst du eine Sicherheit für die offene Vergütung. Kommt sie nicht, darfst du die Arbeit verweigern oder den Vertrag kündigen.
Abschläge, Einbehalte und Factoring
Abschläge halten deine Vorleistung klein. Ganz verschwindet sie nicht: Nach VOB/B ist ein Abschlag erst 21 Tage nach Zugang der Aufstellung fällig, dazu kommt die Zeit für Aufmaß und Rechnung. Und von jeder Zahlung können Einbehalte für Sicherheiten abgehen.
Hier setzen Renes drei Bausteine an. Mit Factoring ist das Geld 48 Stunden nach dem Einreichen der Rechnung auf deinem Konto. Ob alle oder nur einzelne Rechnungen über Factoring laufen, klärt Rene mit dir im Strategiegespräch. Mit Bürgschaften, etwa Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüchebürgschaften, bleibt kein Sicherheitseinbehalt von 5 bis 10 % im Auftrag hängen. Und mit der Bonitätsampel siehst du vor dem Angebot, ob dein Auftraggeber zahlen kann: rot, gelb oder grün.
Wie das im Bauhauptgewerbe aussieht, steht auf der Seite Factoring für Bauunternehmen. Ein kostenloses Erstgespräch vereinbarst du über das Kontaktformular oder unter 0160 96971320.
Häufige Fragen
Darf ich für bestelltes Material schon eine Abschlagsrechnung stellen?
Nur unter Bedingungen. Das Material muss angeliefert oder eigens für deinen Auftrag angefertigt und bereitgestellt sein, und dein Kunde muss Eigentum daran erhalten oder eine Sicherheit bekommen (§ 632a Abs. 1 S. 6 BGB). Ware, die noch beim Händler liegt, kannst du in der Regel nicht abrechnen. Willst du vor der Lieferung Geld, brauchst du eine vereinbarte Anzahlung.
Wie oft darf ich eine Abschlagsrechnung stellen?
Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist, dass jede Abschlagsrechnung nur Leistung abrechnet, die schon erbracht ist. Sinnvoll ist ein fester Rhythmus, etwa nach Bauabschnitten oder monatlich, den du schon im Vertrag festhältst.
Muss auf eine Abschlagsrechnung Umsatzsteuer?
Ja, eine Abschlagsrechnung braucht die gleichen Angaben wie jede andere Rechnung, also auch Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 und 5 UStG). Ausnahme sind Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen: Dann schuldet dein Kunde die Steuer (§ 13b UStG). In der Schlussrechnung ziehst du die bezahlten Abschläge samt Steuer wieder ab.
Ersetzt die letzte Abschlagsrechnung die Schlussrechnung?
Nein. Abschläge sind vorläufig. Beim Bauvertrag wird der Restbetrag erst mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig (§ 650g Abs. 4 BGB), nach VOB/B gilt die Frist von höchstens 30 Tagen ab Zugang der Schlussrechnung. Ohne Schlussrechnung bleibt dein Restgeld also liegen.
Darf mein Kunde einen Abschlag wegen Mängeln kürzen?
Ja, aber nur um einen angemessenen Teil. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung nötigen Kosten (§ 632a Abs. 1 BGB mit § 641 Abs. 3 BGB). Den Rest muss er zahlen. Kläre den Mangel schnell und fordere den unstrittigen Teil mit Frist ein.