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Ratgeber · Bauvertrag & Sicherheiten

Kunde zahlt wegen Mängeln nicht: Was Handwerker jetzt tun können

Zahlt dein Kunde wegen Mängeln nicht, darf er nach der Fälligkeit nur einen angemessenen Teil zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Mängelbeseitigung (§ 641 Abs. 3 BGB). Den Rest muss er zahlen. Einen berechtigten Mangel darfst du zuerst selbst beseitigen (Nacherfüllung, § 635 BGB). Entscheidend ist eine dokumentierte Abnahme, notfalls die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB.

  • Von Rene van Laer
  • 9 Min. Lesezeit
  • Aktualisiert am 31. Oktober 2026

Wann muss man einen Handwerker nicht bezahlen?

Diese Frage stellen sich viele Kunden. Die Antwort aus dem Werkvertragsrecht ist klarer, als sie denken, und sie hilft dir im Gespräch:

  • Vor der Abnahme: Die Vergütung ist erst bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB), beim Bauvertrag zusätzlich nach einer prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB). Wegen wesentlicher Mängel darf dein Kunde die Abnahme verweigern, wegen unwesentlicher Mängel nicht (§ 640 Abs. 1 BGB).
  • Nach der Abnahme: Die Vergütung ist fällig. Hat das Werk einen Mangel, darf dein Kunde nur einen angemessenen Teil zurückhalten, nicht die ganze Rechnung (§ 641 Abs. 3 BGB).
  • Bei Abschlägen: Ist eine abgerechnete Leistung nicht vertragsgemäß, darf er einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern (§ 632a Abs. 1 BGB).
  • Bei bloßer Unzufriedenheit: Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist nichts vereinbart, zählt, ob es sich für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und so ist, wie man es bei Werken dieser Art erwarten kann (§ 633 Abs. 2 BGB). Gefällt dem Kunden nur das Ergebnis nicht, obwohl es dem Vereinbarten entspricht, ist das in der Regel kein Mangel.

Die Abnahme: der wichtigste Schritt vor der Rechnung

Mit der Abnahme erkennt dein Kunde dein Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß an. Ab hier ändert sich viel zu deinen Gunsten:

  • Die Vergütung wird fällig, beim Bauvertrag mit prüffähiger Schlussrechnung.
  • Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB).
  • Die Vergütung ist ab der Abnahme zu verzinsen, wenn sie nicht gestundet ist (§ 641 Abs. 4 BGB).
  • Bis zur Abnahme musst du beweisen, dass deine Leistung vertragsgemäß ist. Danach muss in der Regel der Kunde einen Mangel beweisen.
  • Kennt dein Kunde einen Mangel und nimmt trotzdem ohne Vorbehalt ab, verliert er für diesen Mangel die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB).

Halte die Abnahme schriftlich fest, mit Datum, Unterschrift und einer Liste der Punkte, die noch offen sind. Was die Abnahme rechtlich bedeutet, erklärt das Lexikon unter Abnahme.

Fiktive Abnahme: wenn der Kunde sich nicht rührt

Reagiert dein Kunde nicht, hilft § 640 Abs. 2 BGB. Setzt du ihm nach der Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert er sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Bei Privatkunden tritt diese Wirkung nur ein, wenn du sie zusammen mit der Aufforderung auf die Folgen hingewiesen hast, und zwar in Textform.

Eine Formulierungshilfe in eigenen Worten für Privatkunden:

„Die beauftragten Arbeiten an … sind fertiggestellt. Bitte nehmen Sie die Leistung bis zum … ab. Erklären Sie bis dahin weder die Abnahme noch verweigern Sie sie unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.“

Abnahme verweigert: Zustand gemeinsam feststellen

Verweigert dein Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kannst du beim Bauvertrag verlangen, dass er an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitwirkt (§ 650g Abs. 1 BGB). Bleibt er einem vereinbarten oder von dir mit angemessener Frist bestimmten Termin fern, darfst du den Zustand auch allein feststellen, mit Datum und Unterschrift, und gibst ihm eine Abschrift (§ 650g Abs. 2 BGB). Ist ein offenkundiger Mangel darin nicht genannt und hat der Kunde das Werk schon erhalten, wird vermutet, dass der Mangel erst danach entstanden ist und der Kunde ihn zu vertreten hat. Das gilt nicht, wenn der Mangel seiner Art nach nicht vom Kunden stammen kann (§ 650g Abs. 3 BGB).

Mängelrüge erhalten: So reagierst du richtig

  1. Ruhig bleiben und bestätigen: Bestätige den Eingang der Mängelrüge schriftlich und nenne einen Termin, an dem du dir den Punkt ansiehst.
  2. Konkret machen lassen: Was genau ist wo seit wann nicht in Ordnung? Bitte um Fotos.
  3. Vor Ort prüfen und dokumentieren: Fotos, Maße, Zeugen. Halte fest, was du siehst, auch wenn du die Rüge für unberechtigt hältst.
  4. Einordnen: Ist es ein Mangel im Sinne des Vertrags? Kann er von dir stammen oder von anderen Gewerken, Verschleiß oder falscher Nutzung? Ist er wesentlich oder eine Kleinigkeit?
  5. Antworten: Weise unberechtigte Rügen schriftlich und mit Begründung zurück. Bei berechtigten Rügen bietest du die Nacherfüllung mit Termin an.
  6. Unstreitigen Betrag einfordern: Den Teil, der über das Zurückbehaltungsrecht hinausgeht, muss dein Kunde trotzdem zahlen. Fordere ihn mit Frist ein.

Eine Formulierungshilfe für die Antwort:

„Vielen Dank für Ihre Nachricht vom … zu … . Wir sehen uns das am … vor Ort an. Ist der Mangel berechtigt, beseitigen wir ihn kurzfristig. Den Betrag von … €, der davon nicht betroffen ist, überweisen Sie bitte bis zum … .“

Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln: Wie viel darf dein Kunde einbehalten?

Kann dein Kunde die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Umgangssprachlich heißt das oft Zurückbehaltungsrecht, im Gesetz ist es ein Leistungsverweigerungsrecht. Der doppelte Betrag soll Druck machen, damit der Mangel beseitigt wird. Er ist kein Freibrief, die ganze Rechnung liegen zu lassen.

Rechenbeispiel: Ein Fliesenleger stellt nach der Abnahme eines Badumbaus 18.400 € in Rechnung. Der Kunde rügt drei hohl klingende Fliesen und eine undichte Silikonfuge. Die Beseitigung kostet geschätzt 450 €.

  • Einbehalten darf der Kunde in der Regel das Doppelte, also 900 €.
  • Zahlen muss er 18.400 € − 900 € = 17.500 €.
  • Behält er trotzdem die ganze Rechnung zurück, gerät er mit den 17.500 € in Verzug, sobald die Voraussetzungen vorliegen, und schuldet dafür auch Verzugszinsen.

Ist der Mangel beseitigt, entfällt der Grund für den Einbehalt, und dein Kunde muss auch den Rest zahlen. Wie Fliesenleger mit Reklamationen und langen Zahlungswegen umgehen können, steht unter Factoring für Fliesenleger. Hält dein Kunde Geld wegen eines Mangels zurück, ist das übrigens kein vereinbarter Sicherheitseinbehalt. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Sicherheitseinbehalt.

Nacherfüllung: dein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen

Bei einem Mangel kann dein Kunde zuerst Nacherfüllung verlangen (§ 634 Nr. 1 BGB). Du entscheidest, ob du den Mangel beseitigst oder das Werk neu herstellst (§ 635 Abs. 1 BGB). Die Kosten dafür trägst du, etwa für Transport, Wege, Arbeit und Material (§ 635 Abs. 2 BGB). Wäre die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, darfst du sie verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB).

Wichtig für dich: Selbst beseitigen und dir die Kosten in Rechnung stellen darf dein Kunde grundsätzlich erst, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist (§ 637 Abs. 1 BGB). Ohne Frist geht das nur ausnahmsweise, etwa wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm nicht zuzumuten ist (§ 637 Abs. 2 BGB). Für die Kosten kann er dann auch einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Reagierst du schnell auf eine Mängelrüge, behältst du also die Kontrolle über Kosten und Ausführung.

Dokumentiere jedes Angebot zur Nacherfüllung schriftlich. Lässt dein Kunde dich nicht auf die Baustelle, hast du so einen Nachweis.

BGB oder VOB/B: Was bei Mängeln gilt

  • BGB-Werkvertrag und Bauvertrag: Abnahme nach § 640, Zurückbehalten nach § 641 Abs. 3, Nacherfüllung nach § 635. Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren, bei Arbeiten an einer Sache in zwei Jahren, jeweils ab Abnahme (§ 634a BGB).
  • Verbraucherbauvertrag: Zusätzlich erhält der Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 % für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel (§ 650m Abs. 2 BGB).
  • VOB/B: Ohne andere Vereinbarung verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in vier Jahren, bei anderen Werken in zwei Jahren ab Abnahme (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Eine schriftliche Mängelrüge löst für den gerügten Mangel eine neue Frist von zwei Jahren aus, die aber nicht vor der Regelfrist endet (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Gegenüber Privatkunden kann die kürzere VOB/B-Frist unwirksam sein. Mehr dazu im Lexikon unter VOB/B.

Was du nicht tun solltest

  • Eingebautes Material ausbauen: Was du fest mit dem Gebäude verbunden hast, wird in der Regel wesentlicher Bestandteil und damit Eigentum des Grundstückseigentümers (§§ 94, 946 BGB). Ein eigenmächtiger Ausbau kann dir Schadensersatzforderungen einbringen.
  • Den Mangel ignorieren: Wer nicht reagiert, riskiert, dass der Kunde nach Fristablauf einen anderen Betrieb beauftragt und dir die Kosten in Rechnung stellt.
  • Den Mahnbescheid als Druckmittel nutzen: Bestreitet dein Kunde die Forderung wegen Mängeln, kann er Widerspruch einlegen. Dann entscheidet am Ende ein Gericht über den Mangel. Kläre den Mangel deshalb möglichst vorher.
  • Nur mündlich verhandeln: Ohne schriftliche Spur steht später Aussage gegen Aussage.

Wenn ihr euch nicht einigt

  • Sachverständigen einschalten: Handwerkskammern bestellen öffentlich Sachverständige für Leistungen des Handwerks und deren Wert (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO). Ein neutrales Gutachten kann viele Diskussionen beenden.
  • Vermittlungsstelle nutzen: Handwerkskammern richten Vermittlungsstellen für Streitigkeiten zwischen Betrieben und ihren Auftraggebern ein (§ 91 Abs. 1 Nr. 11 HwO).
  • Beweise sichern: Noch vor einem Prozess kann ein Gericht auf Antrag ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Zustand, zur Ursache eines Mangels und zu den Kosten der Beseitigung anordnen (selbständiges Beweisverfahren, § 485 ZPO).
  • Sicherheit verlangen: Beim Bauvertrag kannst du auch nach der Abnahme eine Bauhandwerkersicherung fordern. Behauptete Gegenforderungen zählen dabei nicht mit, solange sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Mehr im Ratgeber Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.
  • Verjährung im Blick behalten: Dein Werklohn verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem er fällig wurde. Wie du vorgehst, wenn gar nicht gezahlt wird, steht im Ratgeber Kunde zahlt nicht.

Factoring und Mängelstreit: was gilt

Factoring schützt dich vor dem Risiko, dass dein Kunde nicht zahlen kann. Der Forderungsausfallschutz ist inklusive: Wenn dein Kunde nicht zahlt, dann zahlen wir. Ein Streit über die Leistung selbst, etwa über Mängel oder das Aufmaß, ist davon aber nicht gedeckt. Er gehört zu deinem Auftrag, und in der Regel haftest du dafür, dass die Forderung besteht. Mehr dazu im Lexikon unter Verität.

Darum lohnt sich eine saubere Abnahme doppelt: Sie macht deine Rechnung fällig und belastbar. Wie das in deinem Betrieb geregelt werden kann, bespricht Rene im kostenlosen Erstgespräch.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Darf der Kunde die ganze Rechnung zurückhalten, weil eine Kleinigkeit fehlt?

Nein. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Nach der Abnahme darf er nur einen angemessenen Teil zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Beseitigung. Den Rest muss er zahlen.

Wie lange habe ich Zeit, einen gerügten Mangel zu beseitigen?

Das Gesetz spricht von einer angemessenen Frist, die dein Kunde setzt. Was angemessen ist, hängt vom Mangel ab, von Material, Wetter und Aufwand. Melde dich schnell und nenne einen konkreten Termin, damit dein Kunde nicht nach Fristablauf einen anderen Betrieb beauftragt.

Muss ich Mängel beseitigen, die erst Jahre später auftauchen?

Ja, solange die Mängelansprüche nicht verjährt sind. Nach BGB sind das bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme, bei anderen Arbeiten an einer Sache zwei Jahre (§ 634a BGB). Im VOB/B-Vertrag gelten ohne andere Vereinbarung vier Jahre bei Bauwerken.

Darf ich statt einer Reparatur das Werk neu herstellen?

Ja. Bei der Nacherfüllung entscheidest du, ob du den Mangel beseitigst oder neu herstellst (§ 635 Abs. 1 BGB). Stellst du neu her, kannst du das mangelhafte Werk zurückverlangen (§ 635 Abs. 4 BGB). Die Kosten der Nacherfüllung trägst du.

Was kann ich tun, wenn mich der Kunde nicht nachbessern lässt?

Biete die Nacherfüllung schriftlich mit konkreten Terminen an und halte jede Absage fest. Bevor dein Kunde einen anderen Betrieb auf deine Kosten beauftragen darf, muss er dir in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 637 Abs. 1 BGB). Deine Unterlagen zeigen später, dass du bereit warst.